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Rechtliche Hinweise III

Taxonomieverordnung sowie Offenlegungsverordnung zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 OffenlegungsVO)

Wir sehen die Taxonomieverordnung sowie die Offenlegungsverordnung als ein Themenkomplex an, obgleich es zwei unterschiedliche Verordnungen sind.

Wir kommen hiermit den ab 10. März 2021 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (Art. 3 Offenlegungsverordnung) entsprechend nach und veröffentlichen dies hiermit verpflichtend auf der Homepage des FDI (Finanzdienstleistungsinstituts).

Es ist nicht angedacht, mit ökologischen oder sozialen Merkmalen in den Anlagestrategien für Kunden und deren anvertrauten Vermögen sowie für sonstige konkrete Finanzinstrumente der Kunden zu werben.

  • Wie im Koalitionsvertrag der Bundesregierung beschrieben, ist das Thema Nachh-
    altigkeit ein wichtiges politisches sowie gesellschaftliches Thema.   Anlehnend an Art. 3 der OffenlegungsVO ist nachhaltiges, ressourceneffizientes Wirtschaften mit dem Ziel,  insbesondere  die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu ver-
    ringern, ein wichtiger Baustein. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.

  • Soziale   Verwerfungen,  schlechte  Unternehmensführung,     Umweltbedingungen können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den   Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben.   Diese sogenannten Nachhaltigkeits-
    risiken   können   unmittelbare   Auswirkungen   auf   die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage   und   auch   auf   die   Reputation der Anlageobjekte haben. Derartige Risiken lassen sich letztlich nicht vollständig ausschließen.   Eine Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken ist im Sinne einer Sensibilisierung entsprechend vorhanden. Mit   spezifischen   Ausschlusskriterien,   sollen   Investitionsentscheidungen   auf umweltbezogene, soziale oder unternehmens-bezogene Werte ausgerichtet werden. Hierzu wird teilweise auf externe wie interne Informationen, u.s. ESG-Berichte der Unternehmen zurückgegriffen und entsprechend eingebunden.

  • Die Strategien des   FDI   (Finanzdienstleistungsinstituts)   zur   Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken   fließen in die   eigene unternehmensinterne Organisations-
    richtlinien   ein.   Diese finden als Grundphilosophy der Leitlinien für   Aus-   und Weiterbildung der   Mitarbeiter   entsprechend Einfluß. Dieser Prozess soll weiter-
    entwickelt und gefördert werden.   Die   Bewertung und Einbindung   ist für beide Säulen   wichtig,   auf   der   einen   Seite   auf   individueller   Ebene in Bezug der Mitarbeiter   sowie   auf der anderen Seite für das Unternehmen an sich und deren internen Abläufe.

  • In Anlehnung und Beachtung des Artikels 5 der Offenlegungsverordnung wird auf die   Ausführungen zur Institutsvergütungsverordnung verwiesen. Diese ist ebenso gemäß den gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften auf dieser Homepage des FDI (Finanzdienstleistungsinstituts) veröffentlicht.


Taxonomieverordnung sowie Offenlegungsverordnung zur Erklärung der Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 OffenlegungsVO)

Wir sehen die Taxonomieverordnung sowie die Offenlegungsverordnung als ein Themenkomplex an, obgleich es zwei unterschiedliche Verordnungen sind.

Wir kommen hiermit den ab 10. März 2021 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (Art. 4 Offenlegungsverordnung) entsprechend nach und veröffentlichen dies hiermit verpflichtend auf der Homepage des FDI (Finanzdienstleistungsinstituts).

  • Entscheidungen bei Investitionen können nachteilige Auswirkungen auf soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), abträglich sein.

  • Wir   haben   ein   Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen zu vermeiden. Die   Umsetzung   der   hierfür   vorgegebenen   rechtlichen   Vorgaben   ist nach derzeitigem   Sachstand   jedoch   aufgrund der bestehenden und noch nicht final geklärten bürokratischen Rahmenbedingungen ausstehend, respektive es scheinen teilweise wesentliche Rechtsfragen noch nicht geklärt   zu   sein. Es ist tendenziell noch   nicht   final   geklärt,   wie im Rahmen von Investitionsentscheidungen ggf. nachteilige Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren (bspw. Umweltbelange usw.)   berücksichtigt   werden   können   und   sich entwickeln werden. Daher ist zunächst angedacht, dass diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht final berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 1 b) Offenlegungsverordnung).     Dieser Prozess soll weiterentwickelt und gefördert werden.   Es ist unverändert und auch
    in   Zukunft   unser   aller   Bemühen,   einen   entsprechenden   Beitrag zu einem nachhaltigeren,   ressourceneffizienten   Wirtschaften   mit   dem   Ziel   zu leisten, insbesondere   die   Risiken   und   Auswirkungen   des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.

  • In Anlehnung und Beachtung des Artikels 5 der Offenlegungsverordnung wird auf die   Ausführungen zur Institutsvergütungsverordnung verwiesen. Diese ist ebenso gemäß den gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften auf dieser Homepage des FDI (Finanzdienstleistungsinstituts) veröffentlicht


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