Rechtliche Hinweise III
Taxonomieverordnung sowie Offenlegungsverordnung zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 OffenlegungsVO)
Wir sehen die Taxonomieverordnung sowie die Offenlegungsverordnung als ein Themenkomplex an, obgleich es zwei unterschiedliche Verordnungen sind.
Wir kommen hiermit den ab 10. März 2021 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (Art. 3 Offenlegungsverordnung) entsprechend nach und veröffentlichen dies hiermit verpflichtend auf der Homepage des FDI (Finanzdienstleistungsinstituts).
Es ist nicht angedacht, mit ökologischen oder sozialen Merkmalen in den Anlagestrategien für Kunden und deren anvertrauten Vermögen sowie für sonstige konkrete Finanzinstrumente der Kunden zu werben.
- Wie im Koalitionsvertrag der Bundesregierung beschrieben, ist das Thema Nachh-
altigkeit ein wichtiges politisches sowie gesellschaftliches Thema. Anlehnend an Art. 3 der OffenlegungsVO ist nachhaltiges, ressourceneffizientes Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu ver- ringern, ein wichtiger Baustein. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
- Soziale Verwerfungen, schlechte Unternehmensführung, Umweltbedingungen können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sogenannten Nachhaltigkeits-
risiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Derartige Risiken lassen sich letztlich nicht vollständig ausschließen. Eine Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken ist im Sinne einer Sensibilisierung entsprechend vorhanden. Mit spezifischen Ausschlusskriterien, sollen Investitionsentscheidungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmens-bezogene Werte ausgerichtet werden. Hierzu wird teilweise auf externe wie interne Informationen, u.s. ESG-Berichte der Unternehmen zurückgegriffen und entsprechend eingebunden.
- Die Strategien des FDI (Finanzdienstleistungsinstituts) zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen in die eigene unternehmensinterne Organisations-
richtlinien ein. Diese finden als Grundphilosophy der Leitlinien für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter entsprechend Einfluß. Dieser Prozess soll weiter- entwickelt und gefördert werden. Die Bewertung und Einbindung ist für beide Säulen wichtig, auf der einen Seite auf individueller Ebene in Bezug der Mitarbeiter sowie auf der anderen Seite für das Unternehmen an sich und deren internen Abläufe.
- In Anlehnung und Beachtung des Artikels 5 der Offenlegungsverordnung wird auf die Ausführungen zur Institutsvergütungsverordnung verwiesen. Diese ist ebenso gemäß den gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften auf dieser Homepage des FDI (Finanzdienstleistungsinstituts) veröffentlicht.
Taxonomieverordnung sowie Offenlegungsverordnung zur Erklärung der Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 OffenlegungsVO)
Wir sehen die Taxonomieverordnung sowie die Offenlegungsverordnung als ein Themenkomplex an, obgleich es zwei unterschiedliche Verordnungen sind.
Wir kommen hiermit den ab 10. März 2021 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (Art. 4 Offenlegungsverordnung) entsprechend nach und veröffentlichen dies hiermit verpflichtend auf der Homepage des FDI (Finanzdienstleistungsinstituts).
- Entscheidungen bei Investitionen können nachteilige Auswirkungen auf soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), abträglich sein.
- Wir haben ein Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bestehenden und noch nicht final geklärten bürokratischen Rahmenbedingungen ausstehend, respektive es scheinen teilweise wesentliche Rechtsfragen noch nicht geklärt zu sein. Es ist tendenziell noch nicht final geklärt, wie im Rahmen von Investitionsentscheidungen ggf. nachteilige Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren (bspw. Umweltbelange usw.) berücksichtigt werden können und sich entwickeln werden. Daher ist zunächst angedacht, dass diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht final berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 1 b) Offenlegungsverordnung). Dieser Prozess soll weiterentwickelt und gefördert werden. Es ist unverändert und auch
in Zukunft unser aller Bemühen, einen entsprechenden Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
- In Anlehnung und Beachtung des Artikels 5 der Offenlegungsverordnung wird auf die Ausführungen zur Institutsvergütungsverordnung verwiesen. Diese ist ebenso gemäß den gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften auf dieser Homepage des FDI (Finanzdienstleistungsinstituts) veröffentlicht
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