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Rechtliche Hinweise I

Informationen zu § 7 InstitutsVergV
IfK - Institut für Kapitalmarkt -die Generationen Vermögensverwaltung- GmbH

Als Finanzdienstleistungsinstitut unterliegen wir der „Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten“. Die Bilanzsumme der GmbH lag in den letzten drei Jahren im Durchschnitt deutlich unter der relevanten Größe gemäß neuer Novelle von 15.000.000.000,00 € -fünfzehn Milliarden Euro- für entsprechende Institute. Daher ist die Gesellschaft tatbestandlich nicht als bedeutendes Institut i.S.d. § 25n Abs. 1 bis 3 KWG einzustufen. Es ist kein gruppenangehöriges Institut i.S.v. § 25n Abs. 4 KWG. Die besonderen Regelungen für bedeutende Institute finden somit keine Anwendung.

Die Vergütung der Geschäftsleitung und unserer Mitarbeiter kann neben einer fixen Grundvergütung auch variable Komponenten umfassen. Bei der Bewertung spielt ebenso das Thema Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der organisationsinternen Richtlinien eine Rolle (Art. 5 Offenlegungsverordnung). Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst, sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Mitarbeiter in der Ausgestaltung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren. Dieser Prozess soll weiter entwickelt und gefördert werden. Die Aufteilung auf eventuell variable Komponenten soll einerseits das Interesse sowohl der Mitarbeiter als auch der Gesellschaft sowie anderseits die Geschäftsleiter am Erfolg der Gesellschaft beteiligen und durch variable Vergütungselemente einen Anreiz für eine erfolgreiche Tätigkeit schaffen.

Die Neufassung des Rundschreibens MAComp (4/2010) aufgrund der Umsetzung der ESMA-Leitlinien vom 10.Juni 2013 (ESMA/2013/606) wurde soweit für die Gesellschaft relevant ist, entsprechend berücksichtigt.

Es sind nur eine sehr geringe Zahl von Personen vom Regelgehalt der Offenlegungsobliegenheiten des § 7 InstitutsVergV betroffen. Von einer weiteren Offenlegung i.S.d. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 wird in Ansehung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a Absatz 2 KWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 InstitutsVergV abgesehen.


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